aussergerichtliche Entschädigung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 17. März 2015 ersuchte die Y._____SA den Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva, gegen die Stockwerkeigentümer sowie die Mitei- gentümer, so u.a. die X._____AG, des Grundstücks Nr. _____ in der Gemeinde A._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne einer vorläufigen Eintragung zu- gunsten der Gesuchstellerin eintragen zu lassen. Der Grundbuchkreis B._____, Geschäftsstelle B._____, sollte angewiesen werden, auf dem Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde A._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von insgesamt CHF 220'940.81 zuzüglich 5% Zins p.a. ab dem 9. Februar 2015, ent- sprechend den jeweiligen Wertquoten der Stockwerkeinheiten, zugunsten der Y._____SA einzutragen. Die Gesuchstellerin verlangte weiter, dass die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts superprovisorisch und ohne Anhörung der Ge- genpartei anzuordnen sei. B. Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid des Einzelrichters des Bezirksge- richts Surselva vom 19. März 2015 wurde das Gesuch der Y._____SA gutgeheis- sen und der Grundbuchkreis B._____ angewiesen, das Bauhandwerkerpfandrecht in der gesamten Höhe von CHF 220'940.81 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Fe- bruar 2015 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf den Miteigen- tumsanteilen des Grundstücks Nr. _____ in der Gemeinde A._____ zugunsten der Y._____SA einzutragen. Weiter setzte er den gesuchsgegnerischen Parteien Frist bis zum 10. April 2015 zur schriftlichen Stellungnahme. C. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. April 2015 beantragte die X._____AG die Abweisung des Gesuchs um Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts sowie die Löschung der superprovisorischen Eintragung unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin. D. Am 10. April 2015 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin einen zwischen dieser und der C._____ sowie der Z._____SA abgeschlossenen Ver- gleich ("accordo giudiziale") ein. Darin vereinbarten die Parteien eine Zahlung der Z._____SA an die Gesuchstellerin bis zum 8. April 2015 in der Höhe von CHF 210'000.00 für geleistete Arbeiten in A._____, O.1_____ und O.2_____. Im Schreiben vom 10. April 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Y._____SA dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva, den Grundbuchkreis B._____ anzu- weisen, sämtliche Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen und das Verfahren unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin abzuschreiben.
Seite 3 — 7 E. Mit Schreiben vom 13. April 2015 wandte sich der Rechtvertreter der X._____AG an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva. Er beantragte, dass der X._____AG eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'458.00 zulasten der Z._____SA oder eventualiter zulasten der C._____ zuzu- sprechen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Z._____SA als Bestellerin die Werklohnforderung nicht bezahlt habe, was letztlich überhaupt zum Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts geführt habe. Aus diesem Grund sei sie die Verursacherin des Aufwandes und damit kosten- und entschädigungspflichtig. F. Am 15. April 2015 erliess der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva den Abschreibungsentscheid zufolge Vergleichs. Darin verfügte er u.a. die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten. Zur Begründung führte er an, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag etwa zur Hälfte durchgedrungen sei. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. Dies gelte insbesondere auch für den Antrag der X._____AG. Zudem könne die Z._____ nach Auffassung des Einzelrichters gar nicht zur Be- zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden, zumal sie nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. G. Gegen diesen Entscheid vom 15. April 2015, schriftlich begründet und mit- geteilt am 15. April 2015, liess die X._____AG am 23. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Ziffer 3, Absatz 2, des angefochtenen Entscheids vom 15. April 2015 sei aufzuheben und der X._____AG eine ausseramtliche Entschädi- gung von CHF von CHF 1'350 zuzüglich 8 % MWST = 108.00 total CHF 1'458.00, zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. der Vorinstanz." Als Beschwerdegegnerinnen bezeichnete die Beschwerdeführerin die Y._____SA sowie die Z._____SA. Zur Begründung führte sie an, der angefochtene Abschrei- bungsentscheid beruhe sowohl auf einer falschen Rechtsanwendung als auch auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Im vorliegenden Verfahren sei die Z._____SA die Bestellerin, welche die Werklohnforderung nicht beglichen und dadurch bewirkt habe, dass die Y._____SA ein Gesuch um proviso- rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gestellt habe. Zudem habe die Z._____SA die Forderung der Y._____SA in einem Vergleich anerkannt.
Seite 4 — 7 H. Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte das Kantonsgericht von Graubün- den der Y._____SA und der Z._____SA Frist zur Stellungnahme innert zehn Ta- gen seit Empfang derselben. Von beiden Beschwerdegegnerinnen sind keine Stel- lungnahmen eingegangen. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend streitig ist der Kostenentscheid des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva vom 15. April 2015. Der Kosten- entscheid ist gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO selbständig an- fechtbar. Die Frist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren zehn Tage. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids insofern fehlerhaft ist, als dass die Beschwerde gegen den im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert zehn Tagen, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen in- nert 30 Tagen, an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig ist. Die Frist ist vorliegend gewahrt. Da es sich um einen Streitwert von unter CHF 5'000.00 han- delt, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus Art. 320 ZPO; demnach kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Die Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden ist insofern beschränkt. 2. Die Beschwerdeführerin fasst sowohl die Y._____SA als auch die Z._____SA ins Recht. Im Beschwerdebegehren unterlässt sie es jedoch auszu- führen, gegen wen sich ihr Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung richtet. Aus der Begründung geht sodann hervor, dass die Z._____SA als Verur- sacherin und Bestellerin zur Bezahlung der aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten sei. Eine Begründung, weshalb die Y._____SA alleine oder eventuell solidarisch mit der Z._____SA die aussergerichtliche Entschädigung leisten sollte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Y._____SA richtet, ist darauf wegen fehlender Begründung nicht einzu-
Seite 5 — 7 treten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies rechtfertigt sich auch aus einem weiteren Grun- de. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 an die Vorinstanz stellte die X._____AG den Antrag, es sei ihr eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten der Gesuchstellerin (Y._____SA) zuzusprechen. Das Begehren in der Eingabe vom 13. April 2015 lautete neu dahingehend, dass die aussergerichtliche Ent- schädigung zulasten der Z._____SA oder eventualiter zulasten der C._____ ge- hen sollte. Damit verzichtete die X._____AG implizit darauf, von der Y._____SA eine aussergerichtliche Entschädigung zu fordern, was auch aus der dortigen Be- gründung hervorgeht. Auf diesen Verzicht kann sie im späteren Beschwerdever- fahren nicht zurückkommen. Zu prüfen ist somit, ob allenfalls der Z._____SA eine aussergerichtliche Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin auferlegt werden kann.
3. a) Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrem geltend gemachten Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten der Z._____SA auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Als Verursacher unnötiger Prozesskosten fallen nebst den Parteien selbst auch die Rechtsvertreter, die Vorinstanzen sowie andere Beteiligte wie Zeugen etc. in Betracht. Unnötige Prozesskosten können aber auch durch ausserhalb des Pro- zesses liegende Handlungen bewirkt werden (vgl. David Jenny, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 108 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet die Entschädigungspflicht der Z._____SA, welche selbst in das Verfahren betreffend provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht direkt involviert war, damit, dass diese die Bestellerin der Leistungen gemäss Werkvertrag der Y._____SA gewesen sei und sie die Werklohnforderung nicht bezahlt habe. Diese Begründung greift zu kurz. b) Dem Gesuch der Y._____SA vom 17. März 2015 lässt sich entnehmen, dass diese die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts – aufge- teilt auf die einzelnen Stockwerkeinheiten – für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 220'940.81 begehrte. Aus dem Gesuch ergibt sich ebenfalls, dass sich die Unternehmerin und die Bestellerin über die Höhe der Vergütung nicht einig waren. In der Folge hat die Y._____SA mit der C._____ sowie mit der Z._____SA einen Vergleich abgeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass der Y._____SA für die Bauarbeiten in A._____, für welche sie um die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ersuchte, ein Betrag von CHF 129'000.00 bezahlt wurde. Über die Hintergründe des Vergleichs sagen die Verfahrensakten nichts aus. Aufgrund des doch erheblichen Unterschieds zwischen der geltend gemachten Pfandsumme
Seite 6 — 7 und der von der Bestellerin zur Vermeidung des Pfandrechtseintrages geleisteten Vergütung lässt sich demnach schliessen, dass die Y._____SA im Rahmen der Auseinandersetzung über ihren Werklohnanspruch doch recht erhebliche Abstri- che machen musste und die Z._____SA mit Grund nicht alle Rechnungen der Y._____SA akzeptierte. Es kann der Z._____SA unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe sich ungerechtfertigt renitent verhalten und das Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit ihrem Verhalten verursacht. Aufgrund der Aktenlage ist der Z._____SA im Gegenteil zu- gute zu halten, dass sie mit ihren erfolgreichen Verhandlungen über die Vergütung der Arbeiten der Y._____SA und die Bezahlung des vergleichsweise festgelegten Betrages die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stockwerkein- heiten der Beschwerdeführerin abgewendet hat. Ein Grund, die Z._____SA zu einer aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten, ist somit nicht ersichtlich, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für zivilrechtliche Beschwerdeverfahren (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine pauschale Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1'500.– als an- gemessen. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.– verrechnet. Eine aussergerichtliche Entschä- digung der Beschwerdegegnerinnen fällt im vorliegenden Verfahren ausser Be- tracht, da sie sich am Verfahren nicht beteiligt haben.
Seite 7 — 7 III.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführerin fasst sowohl die Y._____SA als auch die Z._____SA ins Recht. Im Beschwerdebegehren unterlässt sie es jedoch auszu- führen, gegen wen sich ihr Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung richtet. Aus der Begründung geht sodann hervor, dass die Z._____SA als Verur- sacherin und Bestellerin zur Bezahlung der aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten sei. Eine Begründung, weshalb die Y._____SA alleine oder eventuell solidarisch mit der Z._____SA die aussergerichtliche Entschädigung leisten sollte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Y._____SA richtet, ist darauf wegen fehlender Begründung nicht einzu-
Seite 5 — 7 treten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies rechtfertigt sich auch aus einem weiteren Grun- de. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 an die Vorinstanz stellte die X._____AG den Antrag, es sei ihr eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten der Gesuchstellerin (Y._____SA) zuzusprechen. Das Begehren in der Eingabe vom 13. April 2015 lautete neu dahingehend, dass die aussergerichtliche Ent- schädigung zulasten der Z._____SA oder eventualiter zulasten der C._____ ge- hen sollte. Damit verzichtete die X._____AG implizit darauf, von der Y._____SA eine aussergerichtliche Entschädigung zu fordern, was auch aus der dortigen Be- gründung hervorgeht. Auf diesen Verzicht kann sie im späteren Beschwerdever- fahren nicht zurückkommen. Zu prüfen ist somit, ob allenfalls der Z._____SA eine aussergerichtliche Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin auferlegt werden kann.
E. 3 a) Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrem geltend gemachten Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten der Z._____SA auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Als Verursacher unnötiger Prozesskosten fallen nebst den Parteien selbst auch die Rechtsvertreter, die Vorinstanzen sowie andere Beteiligte wie Zeugen etc. in Betracht. Unnötige Prozesskosten können aber auch durch ausserhalb des Pro- zesses liegende Handlungen bewirkt werden (vgl. David Jenny, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 108 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet die Entschädigungspflicht der Z._____SA, welche selbst in das Verfahren betreffend provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht direkt involviert war, damit, dass diese die Bestellerin der Leistungen gemäss Werkvertrag der Y._____SA gewesen sei und sie die Werklohnforderung nicht bezahlt habe. Diese Begründung greift zu kurz. b) Dem Gesuch der Y._____SA vom 17. März 2015 lässt sich entnehmen, dass diese die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts – aufge- teilt auf die einzelnen Stockwerkeinheiten – für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 220'940.81 begehrte. Aus dem Gesuch ergibt sich ebenfalls, dass sich die Unternehmerin und die Bestellerin über die Höhe der Vergütung nicht einig waren. In der Folge hat die Y._____SA mit der C._____ sowie mit der Z._____SA einen Vergleich abgeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass der Y._____SA für die Bauarbeiten in A._____, für welche sie um die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ersuchte, ein Betrag von CHF 129'000.00 bezahlt wurde. Über die Hintergründe des Vergleichs sagen die Verfahrensakten nichts aus. Aufgrund des doch erheblichen Unterschieds zwischen der geltend gemachten Pfandsumme
Seite 6 — 7 und der von der Bestellerin zur Vermeidung des Pfandrechtseintrages geleisteten Vergütung lässt sich demnach schliessen, dass die Y._____SA im Rahmen der Auseinandersetzung über ihren Werklohnanspruch doch recht erhebliche Abstri- che machen musste und die Z._____SA mit Grund nicht alle Rechnungen der Y._____SA akzeptierte. Es kann der Z._____SA unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe sich ungerechtfertigt renitent verhalten und das Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit ihrem Verhalten verursacht. Aufgrund der Aktenlage ist der Z._____SA im Gegenteil zu- gute zu halten, dass sie mit ihren erfolgreichen Verhandlungen über die Vergütung der Arbeiten der Y._____SA und die Bezahlung des vergleichsweise festgelegten Betrages die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stockwerkein- heiten der Beschwerdeführerin abgewendet hat. Ein Grund, die Z._____SA zu einer aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten, ist somit nicht ersichtlich, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für zivilrechtliche Beschwerdeverfahren (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine pauschale Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1'500.– als an- gemessen. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.– verrechnet. Eine aussergerichtliche Entschä- digung der Beschwerdegegnerinnen fällt im vorliegenden Verfahren ausser Be- tracht, da sie sich am Verfahren nicht beteiligt haben.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Den Beschwerdegegnerinnen wird keine aussergericht- liche Entschädigung zugesprochen, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 55
09. Juli 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Via Maistra 24, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva, vom 15. April 2015, mitgeteilt am 15. April 2015, in Sachen u.a. der Y . _ _ _ _ _ S A, Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, und der Z._____SA, Beschwerde- gegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 17. März 2015 ersuchte die Y._____SA den Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva, gegen die Stockwerkeigentümer sowie die Mitei- gentümer, so u.a. die X._____AG, des Grundstücks Nr. _____ in der Gemeinde A._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne einer vorläufigen Eintragung zu- gunsten der Gesuchstellerin eintragen zu lassen. Der Grundbuchkreis B._____, Geschäftsstelle B._____, sollte angewiesen werden, auf dem Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde A._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von insgesamt CHF 220'940.81 zuzüglich 5% Zins p.a. ab dem 9. Februar 2015, ent- sprechend den jeweiligen Wertquoten der Stockwerkeinheiten, zugunsten der Y._____SA einzutragen. Die Gesuchstellerin verlangte weiter, dass die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts superprovisorisch und ohne Anhörung der Ge- genpartei anzuordnen sei. B. Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid des Einzelrichters des Bezirksge- richts Surselva vom 19. März 2015 wurde das Gesuch der Y._____SA gutgeheis- sen und der Grundbuchkreis B._____ angewiesen, das Bauhandwerkerpfandrecht in der gesamten Höhe von CHF 220'940.81 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Fe- bruar 2015 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf den Miteigen- tumsanteilen des Grundstücks Nr. _____ in der Gemeinde A._____ zugunsten der Y._____SA einzutragen. Weiter setzte er den gesuchsgegnerischen Parteien Frist bis zum 10. April 2015 zur schriftlichen Stellungnahme. C. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. April 2015 beantragte die X._____AG die Abweisung des Gesuchs um Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts sowie die Löschung der superprovisorischen Eintragung unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin. D. Am 10. April 2015 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin einen zwischen dieser und der C._____ sowie der Z._____SA abgeschlossenen Ver- gleich ("accordo giudiziale") ein. Darin vereinbarten die Parteien eine Zahlung der Z._____SA an die Gesuchstellerin bis zum 8. April 2015 in der Höhe von CHF 210'000.00 für geleistete Arbeiten in A._____, O.1_____ und O.2_____. Im Schreiben vom 10. April 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Y._____SA dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva, den Grundbuchkreis B._____ anzu- weisen, sämtliche Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen und das Verfahren unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin abzuschreiben.
Seite 3 — 7 E. Mit Schreiben vom 13. April 2015 wandte sich der Rechtvertreter der X._____AG an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva. Er beantragte, dass der X._____AG eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'458.00 zulasten der Z._____SA oder eventualiter zulasten der C._____ zuzu- sprechen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Z._____SA als Bestellerin die Werklohnforderung nicht bezahlt habe, was letztlich überhaupt zum Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts geführt habe. Aus diesem Grund sei sie die Verursacherin des Aufwandes und damit kosten- und entschädigungspflichtig. F. Am 15. April 2015 erliess der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva den Abschreibungsentscheid zufolge Vergleichs. Darin verfügte er u.a. die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten. Zur Begründung führte er an, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag etwa zur Hälfte durchgedrungen sei. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. Dies gelte insbesondere auch für den Antrag der X._____AG. Zudem könne die Z._____ nach Auffassung des Einzelrichters gar nicht zur Be- zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden, zumal sie nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. G. Gegen diesen Entscheid vom 15. April 2015, schriftlich begründet und mit- geteilt am 15. April 2015, liess die X._____AG am 23. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Ziffer 3, Absatz 2, des angefochtenen Entscheids vom 15. April 2015 sei aufzuheben und der X._____AG eine ausseramtliche Entschädi- gung von CHF von CHF 1'350 zuzüglich 8 % MWST = 108.00 total CHF 1'458.00, zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. der Vorinstanz." Als Beschwerdegegnerinnen bezeichnete die Beschwerdeführerin die Y._____SA sowie die Z._____SA. Zur Begründung führte sie an, der angefochtene Abschrei- bungsentscheid beruhe sowohl auf einer falschen Rechtsanwendung als auch auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Im vorliegenden Verfahren sei die Z._____SA die Bestellerin, welche die Werklohnforderung nicht beglichen und dadurch bewirkt habe, dass die Y._____SA ein Gesuch um proviso- rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gestellt habe. Zudem habe die Z._____SA die Forderung der Y._____SA in einem Vergleich anerkannt.
Seite 4 — 7 H. Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte das Kantonsgericht von Graubün- den der Y._____SA und der Z._____SA Frist zur Stellungnahme innert zehn Ta- gen seit Empfang derselben. Von beiden Beschwerdegegnerinnen sind keine Stel- lungnahmen eingegangen. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend streitig ist der Kostenentscheid des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva vom 15. April 2015. Der Kosten- entscheid ist gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO selbständig an- fechtbar. Die Frist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren zehn Tage. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids insofern fehlerhaft ist, als dass die Beschwerde gegen den im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert zehn Tagen, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen in- nert 30 Tagen, an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig ist. Die Frist ist vorliegend gewahrt. Da es sich um einen Streitwert von unter CHF 5'000.00 han- delt, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus Art. 320 ZPO; demnach kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Die Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden ist insofern beschränkt. 2. Die Beschwerdeführerin fasst sowohl die Y._____SA als auch die Z._____SA ins Recht. Im Beschwerdebegehren unterlässt sie es jedoch auszu- führen, gegen wen sich ihr Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung richtet. Aus der Begründung geht sodann hervor, dass die Z._____SA als Verur- sacherin und Bestellerin zur Bezahlung der aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten sei. Eine Begründung, weshalb die Y._____SA alleine oder eventuell solidarisch mit der Z._____SA die aussergerichtliche Entschädigung leisten sollte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Y._____SA richtet, ist darauf wegen fehlender Begründung nicht einzu-
Seite 5 — 7 treten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies rechtfertigt sich auch aus einem weiteren Grun- de. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 an die Vorinstanz stellte die X._____AG den Antrag, es sei ihr eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten der Gesuchstellerin (Y._____SA) zuzusprechen. Das Begehren in der Eingabe vom 13. April 2015 lautete neu dahingehend, dass die aussergerichtliche Ent- schädigung zulasten der Z._____SA oder eventualiter zulasten der C._____ ge- hen sollte. Damit verzichtete die X._____AG implizit darauf, von der Y._____SA eine aussergerichtliche Entschädigung zu fordern, was auch aus der dortigen Be- gründung hervorgeht. Auf diesen Verzicht kann sie im späteren Beschwerdever- fahren nicht zurückkommen. Zu prüfen ist somit, ob allenfalls der Z._____SA eine aussergerichtliche Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin auferlegt werden kann.
3. a) Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrem geltend gemachten Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten der Z._____SA auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Als Verursacher unnötiger Prozesskosten fallen nebst den Parteien selbst auch die Rechtsvertreter, die Vorinstanzen sowie andere Beteiligte wie Zeugen etc. in Betracht. Unnötige Prozesskosten können aber auch durch ausserhalb des Pro- zesses liegende Handlungen bewirkt werden (vgl. David Jenny, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 108 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet die Entschädigungspflicht der Z._____SA, welche selbst in das Verfahren betreffend provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht direkt involviert war, damit, dass diese die Bestellerin der Leistungen gemäss Werkvertrag der Y._____SA gewesen sei und sie die Werklohnforderung nicht bezahlt habe. Diese Begründung greift zu kurz. b) Dem Gesuch der Y._____SA vom 17. März 2015 lässt sich entnehmen, dass diese die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts – aufge- teilt auf die einzelnen Stockwerkeinheiten – für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 220'940.81 begehrte. Aus dem Gesuch ergibt sich ebenfalls, dass sich die Unternehmerin und die Bestellerin über die Höhe der Vergütung nicht einig waren. In der Folge hat die Y._____SA mit der C._____ sowie mit der Z._____SA einen Vergleich abgeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass der Y._____SA für die Bauarbeiten in A._____, für welche sie um die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ersuchte, ein Betrag von CHF 129'000.00 bezahlt wurde. Über die Hintergründe des Vergleichs sagen die Verfahrensakten nichts aus. Aufgrund des doch erheblichen Unterschieds zwischen der geltend gemachten Pfandsumme
Seite 6 — 7 und der von der Bestellerin zur Vermeidung des Pfandrechtseintrages geleisteten Vergütung lässt sich demnach schliessen, dass die Y._____SA im Rahmen der Auseinandersetzung über ihren Werklohnanspruch doch recht erhebliche Abstri- che machen musste und die Z._____SA mit Grund nicht alle Rechnungen der Y._____SA akzeptierte. Es kann der Z._____SA unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe sich ungerechtfertigt renitent verhalten und das Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit ihrem Verhalten verursacht. Aufgrund der Aktenlage ist der Z._____SA im Gegenteil zu- gute zu halten, dass sie mit ihren erfolgreichen Verhandlungen über die Vergütung der Arbeiten der Y._____SA und die Bezahlung des vergleichsweise festgelegten Betrages die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stockwerkein- heiten der Beschwerdeführerin abgewendet hat. Ein Grund, die Z._____SA zu einer aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten, ist somit nicht ersichtlich, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für zivilrechtliche Beschwerdeverfahren (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine pauschale Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1'500.– als an- gemessen. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.– verrechnet. Eine aussergerichtliche Entschä- digung der Beschwerdegegnerinnen fällt im vorliegenden Verfahren ausser Be- tracht, da sie sich am Verfahren nicht beteiligt haben.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Den Beschwerdegegnerinnen wird keine aussergericht- liche Entschädigung zugesprochen, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: